Krypto-Steuer ab 2027: Was der Entwurf zur Haltefrist wirklich sagt
Coins, die ab dem 1. Januar 2027 angeschafft werden, sollen unabhängig von der Haltedauer mit 25 % besteuert werden. Was im Referentenentwurf des Finanzministeriums steht, was offen ist, und drei Fälle in Euro.
Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2026 sollen Kryptowerte, die du ab dem 1. Januar 2027 anschaffst, wie Aktien besteuert werden: mit 25 % Abgeltungsteuer, egal wie lange du sie hältst. Was du bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft hast, bleibt bei der heutigen Regel und ist nach einem Jahr steuerfrei. Ab 2028 sollen Krypto-Plattformen die Steuer direkt einbehalten.
Das ist ein Entwurf, kein Gesetz. Stand dieses Textes: 23. Oktober 2026.
Ich bin kein Steuerberater. Ich habe den Entwurf Absatz für Absatz gelesen, weil meine Software ab dem Steuerjahr 2027 danach rechnen muss, falls er so kommt.
Wo das Verfahren steht
- 30. September 2026: Das Finanzministerium schickt den Referentenentwurf an die Verbände.
- 6. Oktober 2026: Die Frist für deren Stellungnahmen endet.
- 14. Oktober 2026: Ein für diesen Tag erwarteter Kabinettsbeschluss ist ausgeblieben. Ein neuer Termin ist nicht bekannt.
- Danach: Kabinett, Bundesrat, Bundestag. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2027, der Steuerabzug durch Plattformen ab dem 1. Januar 2028.
Nicht zu verwechseln: Ein Gesetzentwurf der Grünen, der die Haltefrist sofort streichen wollte, ist im Bundestag gescheitert. Mit dem Entwurf des Ministeriums hat er nichts zu tun.
Alt und neu auf einen Blick
Entscheidend ist ein einziges Datum: wann du einen Coin angeschafft hast. Der Entwurf nennt Coins, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder dir zugehen, als einzige, für die das neue Recht gilt (§ 52 EStG neu).
| Angeschafft bis 31.12.2026 | Angeschafft ab 1.1.2027 | |
|---|---|---|
| Rechtliche Grundlage | § 23 EStG, private Veräußerung | § 20 EStG, Kapitalvermögen |
| Haltefrist | ein Jahr, danach steuerfrei | keine |
| Steuersatz | dein persönlicher | 25 % plus Solidaritätszuschlag |
| Steuerfrei bis | 1.000 € Gewinn im Jahr (Freigrenze) | im Entwurf nicht geregelt |
| Verluste | nur gegen private Veräußerungsgewinne | nur gegen Kapitalerträge |
| Steuerabzug durch Plattformen | nein | ab 2028, bei inländischen Anbietern |
Mit Solidaritätszuschlag sind 25 % effektiv 26,375 %, mit Kirchensteuer etwas mehr.
Das Wort „Haltefrist“ kommt im Entwurf übrigens nicht vor. Dort steht, die Veräußerung werde „fristenunabhängig besteuert“. Gemeint ist dasselbe.
Was ein „Tauschkryptowert“ ist
Das neue Recht gilt nicht für alles, was auf einer Blockchain liegt, sondern für „Tauschkryptowerte“. Der Entwurf übernimmt die Definition aus der europäischen MiCA-Verordnung: ein Kryptowert, der als Tauschmittel akzeptiert wird und von keiner Zentralbank oder Behörde ausgegeben oder garantiert ist. Als Beispiele nennt die Begründung Bitcoin und Ether.
Ausdrücklich nicht dazu gehören:
- NFTs, Security-Token und Token, die einen anderen Wert verkörpern. Für sie gilt, was für den verkörperten Wert gilt.
- E-Geld-Token nach MiCA. Die Begründung sagt selbst, das betreffe „nur einige wenige“ der Stablecoins.
Daraus ergeben sich zwei offene Fragen:
- Stablecoins. USDC und EURC werden in der EU als E-Geld-Token ausgegeben, USDT nicht. Ein Tausch von SOL in USDC und einer in USDT könnten also nach verschiedenem Recht laufen. Der Entwurf sagt dazu nichts Näheres.
- Memecoins und kleine Token. Ob ein Token „als Tauschmittel akzeptiert“ wird, steht nirgends als Prüfschema. Für Bitcoin ist das klar, für einen Memecoin von gestern nicht.
Drei Fälle in Euro
Die Zahlen sind gerundet und gehen davon aus, dass der Entwurf so Gesetz wird.
Fall 1: Alter Coin, Verkauf 2027
Du hast im März 2025 10 SOL für 1.000 € gekauft und verkaufst sie im Februar 2027 für 2.000 €.
Die SOL sind vor 2027 angeschafft, also gilt § 23. Du hast sie länger als ein Jahr gehalten: Der Gewinn von 1.000 € ist steuerfrei. An Altbestand ändert der Entwurf nichts.
Fall 2: Alter Coin, Tausch 2027
Dieselben 10 SOL tauschst du im Februar 2027 nicht in Euro, sondern in einen anderen Token, Wert 2.000 €. Den verkaufst du 2029 für 2.500 €.
- Der Tausch ist eine Veräußerung der SOL (Randnummer 54 des BMF-Schreibens). Nach mehr als einem Jahr: steuerfrei, wie in Fall 1.
- Der neue Token ist aber im Februar 2027 angeschafft. Für ihn gilt das neue Recht, mit Anschaffungskosten von 2.000 €.
- 2029 verkaufst du ihn mit 500 € Gewinn. Haltedauer spielt keine Rolle mehr: 500 € × 26,375 % = 131,88 € Steuer.
Das ist der Punkt, den ich am wichtigsten finde: Jeder Tausch ab 2027 macht aus altem Bestand neuen. Der alte Coin verlässt die Wallet zu den alten Bedingungen, alles, was zurückkommt, steht unter den neuen. Wer auf Solana viel tauscht, hat nach ein paar Wochen 2027 kaum noch Altbestand.
Fall 3: Staking-Belohnungen auf alte SOL
Du stakest SOL, die du 2024 gekauft hast, und erhältst 2027 Belohnungen im Wert von 300 €.
Heute sind Staking-Belohnungen sonstige Einkünfte, zum persönlichen Steuersatz, mit einer Freigrenze von 256 € im Jahr. Nach dem Entwurf sind Belohnungen, die ab 2027 zufließen, Kapitalerträge, auch wenn die gestakten SOL selbst Altbestand sind; das sagt die Begründung ausdrücklich. Die 300 € kosten dann 25 % plus Solidaritätszuschlag: 79,13 €. Die gestakten SOL bleiben Altbestand.
Staking, Lending und Airdrops
Der Entwurf erfasst zwei Arten von Einkünften: Gewinne aus der Veräußerung und laufende Erträge. Zu den laufenden Erträgen zählt er „die Überlassung von Tauschkryptowerten und die Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung“. Die Begründung nennt dafür klassisches Lending, passives Staking und „dezentrale Geschäftsmodelle“.
Was das für einzelne Protokolle heißt, für Liquid Staking, für Lending-Pools oder für den Betrieb eines eigenen Validators, sagt der Entwurf nicht. Er stellt nur klar, dass gewerbliche Einkünfte weiter vorgehen.
Airdrops und Bounties: Coins, die dir ohne Gegenleistung zugehen, bekommen nach dem Entwurf Anschaffungskosten von 0 € (§ 20 Absatz 4b neu). Die Begründung sagt, das verlagere die Steuer auf den späteren Verkauf. Beim Verkauf ist dafür der ganze Erlös Gewinn, und anders als heute wird er auch nach einem Jahr nicht steuerfrei.
Steuerabzug ab 2028 und die 50-%-Regel
Ab 2028 sollen Krypto-Dienstleister mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland die Steuer einbehalten, wie eine Bank bei Aktien. Gemeint sind Anbieter im Sinne von MiCA und des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes. Weil bei einem Tausch kein Euro fließt, darf der Anbieter dafür einen Teil deiner Coins verkaufen.
Für eine eigene Wallet, Phantom oder Solflare etwa, gibt es keinen Abzug. Steuerpflichtig sind die Gewinne trotzdem; sie gehören dann in die Steuererklärung. 2027 behält niemand etwas ein, das ganze Jahr läuft über die Erklärung.
Die Regel mit den größten Folgen steht in § 43a EStG neu. Eine Plattform kennt oft nicht, wann und wofür du einen Coin gekauft hast, weil du ihn woanders gekauft hast. Dann setzt sie deine eigenen Angaben an. Werden die nicht angesetzt, gilt:
- der Coin als nach 2026 angeschafft, also als neuer Bestand, und
- als Gewinn 50 % des Verkaufserlöses.
Ein Beispiel: Du verkaufst auf einer deutschen Plattform 2028 Bitcoin für 10.000 €, die du 2022 in deiner eigenen Wallet gekauft hast. Ohne Angaben behält die Plattform 25 % plus Solidaritätszuschlag auf 5.000 € ein: 1.318,75 €. Tatsächlich ist der Verkauf steuerfrei. Laut Begründung wirkt nur ein Abzug in zutreffender Höhe abgeltend; zurück kommt das Geld also über die Steuererklärung, ein Jahr später.
Belege über Kaufdatum und Kaufpreis werden damit bares Geld wert, auch für Coins, die du schon lange hast. Welche Angaben eine Plattform akzeptieren muss und wie sie sie prüft, soll eine Verordnung regeln, die es noch nicht gibt.
Was der Entwurf offen lässt
Einiges überlässt der Entwurf einer späteren Verordnung, anderes regelt er nur über Verweise:
- Welche Coins zuerst verkauft gelten. Wenn in einer Wallet SOL von 2025 und SOL von 2027 liegen und du einen Teil verkaufst: Altbestand zuerst oder neuer? Heute gelten, wo sich Coins nicht einzeln zuordnen lassen, die zuerst angeschafften als zuerst verkauft (Randnummer 61). Der Entwurf ermächtigt die Bundesregierung, die „Veräußerungsreihenfolge“ festzulegen, legt sie aber selbst nicht fest. Für jeden, der Altbestand hat und nachkauft, ist das die wichtigste offene Frage.
- Bewertung. Welcher Kurs gilt, ebenfalls per Verordnung.
- Der Sparer-Pauschbetrag. Der Entwurf erwähnt ihn nicht. Er gilt heute für alle Kapitalerträge zusammen; ob und wie Krypto-Erträge ihn mitnutzen, steht nicht im Text.
- Verluste. Die Begründung verweist nur auf die bestehenden Grenzen. So wie der Text heute steht, landen Gewinne und Verluste aus Alt- und Neubestand in zwei getrennten Töpfen: Ein Verlust auf einen 2027 gekauften Token gleicht keinen Gewinn auf alte Coins aus, und umgekehrt.
- Der Aufwand für Bürger und Plattformen. Im Entwurf steht dazu bisher nur „[folgt]“.
Nach sechs Jahren soll das Gesetz überprüft werden.
Warum der Staat das will
Die Begründung sagt: Kryptowerte würden wegen ihrer „spekulativen Nutzung, hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung“ heute wie Aktien genutzt, also sollen sie auch so besteuert werden. Alternativen nennt der Entwurf keine.
Die erwarteten Mehreinnahmen, für ein volles Jahr gerechnet:
| Jahr | Mehreinnahmen |
|---|---|
| 2027 | 70 Mio. € |
| 2028 | 175 Mio. € |
| ab 2029 | 350 Mio. € im Jahr |
Ab 2028 kommt der größere Teil davon aus dem Steuerabzug durch die Plattformen. Das Ministerium nennt die Zahlen selbst eine „vorsichtige Schätzung“.
Was das für TaxMaxi heißt
Für die Steuerjahre 2025 und 2026 ändert sich nichts. TaxMaxi rechnet sie nach § 23 und dem BMF-Schreiben, wie heute.
Für 2027 kommt es auf das an, was ohnehin schon jeder Bestand in TaxMaxi trägt: sein Anschaffungsdatum. Wird der Entwurf Gesetz, trennt der Bericht für 2027 alten und neuen Bestand und rechnet beide nach ihrem Recht. Ich baue das, sobald der Text feststeht, nicht vorher.
Diese Seite halte ich aktuell, bis das Gesetz beschlossen ist.
Was sich geändert hat
- 23. Oktober 2026: Erste Fassung. Der für den 14. Oktober erwartete Kabinettsbeschluss ist ausgeblieben.
Häufige Fragen
Ist die Haltefrist für Krypto schon abgeschafft?
Nein. Am 30. September 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, Kabinett, Bundesrat und Bundestag müssen noch zustimmen. Bis dahin gilt die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG. Nach dem Entwurf bliebe sie auch danach für alles gültig, was bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurde.
Gilt das neue Recht für Bitcoin, den ich 2026 kaufe?
Nach dem Entwurf nicht. Entscheidend ist das Anschaffungsdatum: Was bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft ist, bleibt bei § 23 und ist nach einem Jahr steuerfrei. Erst Käufe ab dem 1. Januar 2027 fallen unter das neue Recht. Tauschst du den Bitcoin später in einen anderen Coin, ist dieser neue Coin aber ab 2027 angeschafft.
Werden Stablecoins nach dem neuen Recht besteuert?
Teils. Ausgenommen sind nur E-Geld-Token nach der MiCA-Verordnung, in der EU zum Beispiel USDC und EURC. Stablecoins, die nicht als E-Geld-Token ausgegeben werden, wie USDT, wären nach dem Wortlaut Tauschkryptowerte. Der Entwurf sagt dazu nichts Näheres.
Was gilt für Coins in einer eigenen Wallet ohne Börse?
Dasselbe Recht, nur ohne Steuerabzug. Den Abzug ab 2028 nehmen nur Krypto-Dienstleister mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland vor. Gewinne und Erträge aus einer eigenen Wallet sind trotzdem steuerpflichtig und gehören in die Steuererklärung.
Wird Staking nach dem Entwurf anders besteuert?
Ja. Staking-Belohnungen, die ab 2027 zufließen, sollen Kapitalerträge sein: 25 % plus Solidaritätszuschlag statt des persönlichen Steuersatzes. Laut Begründung gilt das auch für Belohnungen auf Coins, die vor 2027 angeschafft wurden.
