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TaxMaxi

Crypto tax report 2025

Private sales and other income from crypto, by German law, over a sample history

Tax year
2025
Made
9 Oct 2026, 04:47
Wallets
3

For your return: Anlage SO

Private sales, § 23 EStG

Crypto sold or swapped within a year of buying it

Proceeds (Veräußerungspreis)
3,404.08 €
Cost (Anschaffungskosten)
2,152.07 €
Fees (Werbungskosten)
0.06 €
Gain or loss
+1,251.95 €

Taxable: 1,000.00 € or more. The limit counts all your private sales of the year together, not only these wallets.

Other income, § 22 Nr. 3 EStG

Rewards, airdrops and pay received in crypto

Income
828.70 €

Taxable: 256.00 € or more.

Sold after a year, tax-free
+2,535.02 €

Not declared: listed below so the whole year adds up.

The form takes the sums above with this report as the list behind them: write “lt. beigefügter Aufstellung” where it asks for each sale.

Wallets

How it was worked out

Every transaction of 2025

Oldest first. Dates and times in Berlin, which the tax year runs on.

WhenWhat happenedResult €Counts as
1 Jan 202502:12 a-stak…5-01 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +34.90 income
31 Jan 202516:02 c-jup-drop Earned+600 JUPCold storage Airdrop for using Jupiter: earned, you said Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45) +492.00 income
1 Feb 202502:12 a-stak…5-02 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +32.20 income
3 Feb 202510:30 a-usdc Sent−20 SOLEveryday Swapped on Jupiter
bought 2024-01-1120cost 1,710.00got 3,760.00389 daystax-free
Disposal (Rn. 53, 54); Proceeds (Rn. 58, 60); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63); Fees (Rn. 57, 59)
+2,050.00 tax-free
Received+3904 USDCEveryday Swapped on Jupiter Cost (Rn. 59, 43); First in, first out (Rn. 61, 62) 3,760.00 cost
Fee−0.00011 SOLEveryday
bought 2024-01-110.00011cost 0.01got 0.02389 daystax-free
Fees (Rn. 57, 59); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63)
−0.02 fee
1 Mar 202502:12 a-stak…5-03 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +24.80 income
10 Mar 202519:05 b-move Moved−10 SOLEveryday Sent to your trading wallet To your wallet 5vPmR2…C6qW Own-wallet moves (Rn. 62, 103); First in, first out (Rn. 61, 62) 855.00 moved
Received+10 SOLTrading Arrived from your main wallet From your wallet HqTx4s…Lu9E, with 1 lot and their dates and costs; worth 1,250.00 € on arrival Own-wallet moves (Rn. 62, 103); First in, first out (Rn. 61, 62) 855.00 moved
1 Apr 202503:12 a-stak…5-04 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +22.60 income
7 Apr 202522:31 b-wif Sent−6 SOLTrading Swapped on Raydium
bought 2024-01-116cost 513.00got 660.00452 daystax-free
Disposal (Rn. 53, 54); Proceeds (Rn. 58, 60); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63); Fees (Rn. 57, 59)
+147.00 tax-free
Received+1400 WIFTrading Swapped on Raydium Cost (Rn. 59, 43); First in, first out (Rn. 61, 62) 660.00 cost
Fee−0.00012 SOLTrading
bought 2024-01-110.00012cost 0.01got 0.02452 daystax-free
Fees (Rn. 57, 59); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63)
−0.02 fee
1 May 202503:12 a-stak…5-05 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +26.90 income
22 May 202515:47 b-wif-out Sent−1400 WIFTrading Swapped on Jupiter
bought 2025-04-071400cost 660.00got 1,380.0045 daystaxable
Disposal (Rn. 53, 54); Proceeds (Rn. 58, 60); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63); Fees (Rn. 57, 59)
+719.98 taxable
Received+9.2 SOLTrading Swapped on Jupiter Cost (Rn. 59, 43); First in, first out (Rn. 61, 62) 1,380.00 cost
Fee−0.00014 SOLTrading
bought 2024-01-110.00014cost 0.01got 0.02497 daystax-free
Fees (Rn. 57, 59); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63)
−0.02 fee
1 Jun 202503:12 a-stak…5-06 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +24.30 income
1 Jul 202503:12 a-stak…5-07 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +26.10 income
1 Aug 202503:12 a-stak…5-08 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +29.40 income
14 Aug 202518:09 b-bonk-in Sent−5 SOLTrading Swapped on Jupiter
bought 2024-01-113.99974cost 341.98got 679.96581 daystax-free
bought 2025-05-221.00026cost 150.04got 170.0484 daystaxable
Disposal (Rn. 53, 54); Proceeds (Rn. 58, 60); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63); Fees (Rn. 57, 59)
+20.00 partly taxable
Received+60000000 BONKTrading Swapped on Jupiter Cost (Rn. 59, 43); First in, first out (Rn. 61, 62) 850.00 cost
Fee−0.00009 SOLTrading
bought 2025-05-220.00009cost 0.01got 0.0284 daystaxable
Fees (Rn. 57, 59); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63)
−0.02 fee
1 Sep 202503:12 a-stak…5-09 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +33.80 income
1 Oct 202503:12 a-stak…5-10 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +31.60 income
2 Oct 202513:26 b-bonk-out Sent−60000000 BONKTrading Swapped on Jupiter
bought 2025-08-1460000000cost 850.00got 1,524.0049 daystaxable
Disposal (Rn. 53, 54); Proceeds (Rn. 58, 60); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63); Fees (Rn. 57, 59)
+673.98 taxable
Received+1768 USDCTrading Swapped on Jupiter Cost (Rn. 59, 43); First in, first out (Rn. 61, 62) 1,524.00 cost
Fee−0.00011 SOLTrading
bought 2025-05-220.00011cost 0.02got 0.02133 daystaxable
Fees (Rn. 57, 59); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63)
−0.02 fee
1 Nov 202502:12 a-stak…5-11 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +27.20 income
5 Nov 202520:55 c-jup-out Sent−600 JUPCold storage Swapped on Jupiter
bought 2025-01-31600cost 492.00got 330.00278 daystaxable
Disposal (Rn. 53, 54); Proceeds (Rn. 58, 60); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63); Fees (Rn. 57, 59)
−162.02 taxable
Received+383 USDCCold storage Swapped on Jupiter Cost (Rn. 59, 43); First in, first out (Rn. 61, 62) 330.00 cost
Fee−0.00008 SOLCold storage
bought 2024-06-190.00008cost 0.01got 0.02504 daystax-free
Fees (Rn. 57, 59); First in, first out (Rn. 61, 62); Holding period (Rn. 55, 63)
−0.02 fee
1 Dec 202502:12 a-stak…5-12 Earned+0.18 SOLEveryday Staking reward from the validator Income (Rn. 48, 65, 70, 75, 54); Income limit (Rn. 45); Staking rewards (Rn. 48, 48a) +22.90 income

The rules behind the rows

Each rule applied this year, with the paragraphs of the BMF letter of 6 March 2025 it rests on, as the letter says them.

Income Rn. 48, 65, 70, 75, 54

Staking rewards, lending income and airdrops that asked something of you are income at market value on receipt, and that value is the cost of the lot.

Rn. 48 Einnahmen aus (passivem) Staking im hier verwandten Begriffsverständnis der Bereitstellung eines Stakes ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein (Teilnahme an einem Staking-Pool, Plattform-Staking; siehe Randnummer 13) unterliegen in der Regel als der privaten Vermögensverwaltung unterfallende Fruchtziehung der Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG. Die Steuerpflichtigen erhalten im Tausch für ihre Leistung (temporärer Verzicht auf die Nutzung der Kryptowerte) eine Gegenleistung in Form von zusätzlichen Kryptowerten (vgl. Randnummer 46). Die erlangten Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses und der Nichtbeanstandung eines Tageskurses Randnummern 43 und 91).

Rn. 65 Einkünfte aus dem Lending sind gemäß § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Die Erzielung von Einkünften mit der Nutzungsüberlassung auf Zeit erfolgt aufgrund einer Leistung der Steuerpflichtigen. Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Kryptowerte werden angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses und der Nichtbeanstandung eines Tageskurses Randnummern 43 und 91, zum Claiming siehe Randnummer 48a). Zur Veräußerung der für die Nutzungsüberlassung erhaltenen Kryptowerte wird auf die Ausführungen der Randnummern 53 ff. verwiesen.

Rn. 70 Der Erhalt zusätzlicher Kryptowerte kann zu sonstigen Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG führen. Das ist trotz des Marketingcharakters vieler Airdrops der Fall, wenn von den Interessenten eine Leistung (vgl. Randnummer 46) zu erbringen ist, insbesondere also bei aktivem Tun wie der Nennung des Airdrops, der Projektinitiatorin oder des Projektinitiators in Beiträgen in sozialen Medien. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG erbringen Steuerpflichtige zudem, wenn sie eigene Bilder, Fotos oder Videos auf einer Plattform hochladen und hierfür Kryptowerte erhalten, auch wenn das Eigentum an den Bildern, Fotos oder Videos bei den Steuerpflichtigen verbleibt.

Rn. 75 Erfolgt die Zuteilung von Kryptowerten aufgrund einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG, liegt auch eine Anschaffung vor. Die Anschaffungskosten sind mit dem Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung anzusetzen. Dabei kann widerlegbar vermutet werden, dass der Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung dem Marktkurs der Gegenleistung entspricht (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses und der Nichtbeanstandung eines Tageskurses Randnummern 43 und 91 sowie zum Ansatz mit 0 € im Falle eines nicht ermittelbaren Marktkurses Randnummer 73). Aufgrund der Anschaffung kann die spätere Veräußerung der zugeteilten Kryptowerte der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen (sofern nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen); auf die Ausführungen der Randnummern 53 ff. wird verwiesen. Bei unentgeltlichem Erwerb ist die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG).

Rn. 54 Erforderlich sind ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang. Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb von Dritten zu verstehen. Dies umfasst insbesondere die im Zusammenhang mit der Blockerstellung (vgl. Randnummer 42) und gegebenenfalls die durch einen ICO oder Airdrop (vgl. Randnummer 75) erlangten Kryptowerte. Entgeltlich erworben sind zudem alle Kryptowerte, die Steuerpflichtige im Tausch gegen Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro), Waren oder Dienstleistungen sowie gegen andere Kryptowerte erworben haben, sowie die durch Lending und (passivem) Staking erlangten Kryptowerte. Spiegelbildlich zur Anschaffung stellt die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsguts auf Dritte eine Veräußerung dar. Der Tausch von Kryptowerten in Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro), Waren oder Dienstleistungen sowie in andere Kryptowerte führt demgemäß zu einer Veräußerung.

Income limit Rn. 45

Income under § 22 Nr. 3 is not taxed under 256 € a year.

Rn. 45 Einkünfte aus der Blockerstellung, die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, sind als Leistung nach § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Das kann z. B. der Fall sein, wenn mangels Nachhaltigkeit keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG vorliegt (vgl. Randnummer 36). Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nummer 3 Satz 2 EStG).

Staking rewards Rn. 48, 48a

Rewards from passive staking are income at their market value when received; the time they reached the wallet may be used within a year.

Rn. 48 Einnahmen aus (passivem) Staking im hier verwandten Begriffsverständnis der Bereitstellung eines Stakes ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein (Teilnahme an einem Staking-Pool, Plattform-Staking; siehe Randnummer 13) unterliegen in der Regel als der privaten Vermögensverwaltung unterfallende Fruchtziehung der Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG. Die Steuerpflichtigen erhalten im Tausch für ihre Leistung (temporärer Verzicht auf die Nutzung der Kryptowerte) eine Gegenleistung in Form von zusätzlichen Kryptowerten (vgl. Randnummer 46). Die erlangten Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses und der Nichtbeanstandung eines Tageskurses Randnummern 43 und 91).

Rn. 48a Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn unterjährig als Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise des Zugangs der beim (passivem) Staking erhaltenen Kryptowerte der Zeitpunkt der Einbuchung in der Wallet (Claiming, siehe Randnummer 13) angenommen wird. Der Zugang noch nicht geclaimter Kryptowerte ist spätestens zum Ende des Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Disposal Rn. 53, 54

A swap, a sale or a payment disposes of what was given. Gains within one year of acquisition are taxable.

Rn. 53 Kryptowerte sind „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG (BFH-Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22, BStBl II S. 571; vgl. Randnummer 31). Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten können daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG darstellen, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (für die ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token vgl. Randnummern 77 ff.). Die Einkünfteerzielungsabsicht ist dabei nicht zu prüfen, da sie bereits aufgrund der Veräußerung innerhalb der Frist objektiviert vorliegt. Die Gewinne bleiben jedoch nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn die Summe der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne (Gesamtgewinn) weniger als 1.000 € (bis Veranlagungszeitraum 2023: 600 €) beträgt.

Rn. 54 Erforderlich sind ein Anschaffungs- und ein Veräußerungsvorgang. Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb von Dritten zu verstehen. Dies umfasst insbesondere die im Zusammenhang mit der Blockerstellung (vgl. Randnummer 42) und gegebenenfalls die durch einen ICO oder Airdrop (vgl. Randnummer 75) erlangten Kryptowerte. Entgeltlich erworben sind zudem alle Kryptowerte, die Steuerpflichtige im Tausch gegen Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro), Waren oder Dienstleistungen sowie gegen andere Kryptowerte erworben haben, sowie die durch Lending und (passivem) Staking erlangten Kryptowerte. Spiegelbildlich zur Anschaffung stellt die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsguts auf Dritte eine Veräußerung dar. Der Tausch von Kryptowerten in Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro), Waren oder Dienstleistungen sowie in andere Kryptowerte führt demgemäß zu einer Veräußerung.

Proceeds Rn. 58, 60

Proceeds are the market value of what was received, or of what was given when the received has no price or the disposal was a payment.

Rn. 58 Als Veräußerungserlös ist bei einer Veräußerung in Euro der vereinbarte Kaufpreis zu berücksichtigen. Werden Kryptowerte gegen andere Kryptowerte getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Kryptowerte der Marktkurs der erlangten Kryptowerte im Tauschzeitpunkt anzusetzen (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses und der Nichtbeanstandung eines Tageskurses Randnummern 43 und 91). Kann ein Marktkurs der erlangten Kryptowerte nicht ermittelt werden, wird es nicht beanstandet, wenn stattdessen der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte angesetzt wird.

Rn. 60 Werden Kryptowerte im Tausch gegen eine Dienstleistung oder eine Ware hingegeben, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Kryptowerte das in Euro vereinbarte Entgelt anzusetzen. Wurde ein Entgelt nicht ausdrücklich beziffert, ist als Veräußerungserlös der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte anzusetzen.

First in, first out Rn. 61, 62

Lots are kept per wallet and token; the first acquired is the first disposed.

Rn. 61 Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der veräußerten Kryptowerte gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung (vgl. Randnummer 51). Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung (z. B. Bitcoin oder Ether) als veräußert und ist für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden (BFH-Urteil vom 24. November 1993, X R 49/90, BStBl II 1994 S. 591). Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo).

Rn. 62 Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryptowerte einer Handelsbezeichnung in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der in der Wallet vorhandenen Kryptowerte einer Handelsbezeichnung und anschließendem Neuerwerb von Kryptowerten dieser Handelsbezeichnung kann die Methode gewechselt werden (Wahlrecht). Beim Halten von Kryptowerten mit abweichenden Handelsbezeichnungen über eine Wallet besteht jeweils ein gesondertes Wahlrecht.

Holding period Rn. 55, 63

The year runs from acquisition to disposal and restarts at every exchange. Wallet times count for direct trades. No ten-year rule.

Rn. 55 Die Veräußerungsfristen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG beginnen nach jedem Tausch neu. Für die Ermittlung der Jahresfrist ist bei einer Anschaffung oder Veräußerung über eine zentrale Handelsplattform auf die dort aufgezeichneten Zeitpunkte abzustellen. Bei einem Direkterwerb oder einer Direktveräußerung ohne Zwischenschaltung von Intermediären, etwa über eine dezentrale Handelsplattform, ist aus Vereinfachungsgründen in der Regel auf die Zeitpunkte abzustellen, die sich aus der Wallet ergeben. Soll für die Frage, ob die Jahresfrist überschritten ist, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgebend sein, müssen die Steuerpflichtigen den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch geeignete Unterlagen nachweisen.

Rn. 63 Bei Currency oder Payment Token (vgl. Randnummer 3) kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung.

Fees Rn. 57, 59

Fees paid to dispose are Werbungskosten, and count only against taxable disposals.

Rn. 57 Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Kryptowerten ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und der Werbungskosten. Dabei sind Werbungskosten auf steuerbare und nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte aufzuteilen. Nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte liegen z. B. vor, wenn die Veräußerung außerhalb der Fristen des § 23 EStG erfolgt (siehe Randnummer 55).

Rn. 59 Der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte – zuzüglich eventuell gezahlter Anschaffungsnebenkosten – stellt zugleich die Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowerte dar. Die im Zusammenhang mit der Veräußerung aufgewendeten Transaktionsgebühren sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Cost Rn. 59, 43

The cost of what was received is the market value of what was given, plus the fees paid to acquire it.

Rn. 59 Der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte – zuzüglich eventuell gezahlter Anschaffungsnebenkosten – stellt zugleich die Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowerte dar. Die im Zusammenhang mit der Veräußerung aufgewendeten Transaktionsgebühren sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Rn. 43 Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung der Kryptowerte (Ableitung aus § 6 Absatz 6 Satz 1 EStG). Als Marktkurs kann der Kurs einer Handelsplattform (z. B. Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken, Coinbase und Bitpanda) oder einer webbasierten Liste (z. B. https://www.coinmarketcap.com/de und https://www.coingecko.com/de) angesetzt werden. Zur Nichtbeanstandung des Ansatzes eines Tageskurses anstelle des Kurses im Zeitpunkt der Anschaffung siehe Randnummer 91.

Own-wallet moves Rn. 62, 103

A transfer between your own wallets or accounts is no disposal; the lot keeps its date and cost, and the move is documented.

Rn. 62 Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryptowerte einer Handelsbezeichnung in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der in der Wallet vorhandenen Kryptowerte einer Handelsbezeichnung und anschließendem Neuerwerb von Kryptowerten dieser Handelsbezeichnung kann die Methode gewechselt werden (Wahlrecht). Beim Halten von Kryptowerten mit abweichenden Handelsbezeichnungen über eine Wallet besteht jeweils ein gesondertes Wahlrecht.

Rn. 103 Abhängig von der Komplexität und der Anzahl der Vorgänge können die Darstellungen der Steuerpflichtigen nach Randnummer 102 darüber hinaus z. B. folgende Unterlagen und Daten sowie die dazugehörigen Belege umfassen und fehlende Angaben von den Finanzämtern angefordert werden: